3.2.2. Richtig ist, dass der sachverständigen Person bei der Erstattung des Hauptgutachtens vom 18. Januar 2021 der definitive Polizeirapport vom 13. Januar 2021 noch nicht vorlag (UA act. 50). Daraus kann die Beschuldigte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, stand doch dieser Rapport dem Gutachter bei der Erstattung des Zusatzgutachtens vom 9. März 2021 (UA act. 71 ff.) unbestrittenermassen zur Verfügung. Der Gutachter bestätigte in diesem Zusatzgutachten ausdrücklich, dass dieser Rapport nichts an den gutachterlichen Schlussfolgerungen vom 18. Januar 2021 ändert -8-