3.2. 3.2.1. Die sachverständige Person hat vom Sachverhalt auszugehen, der sich aus den Akten ergibt. Ihr sind grundsätzlich alle relevanten Akten zu überlassen. Dem Gutachtensauftrag muss entnommen werden können, welche Akten der sachverständigen Person zur Verfügung standen (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 184 StPO).