Die Bemerkung des Gutachters im Zusatzgutachten, der definitive Rapport ändere nichts an seinen Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, erstaune nicht, klinge aber eher nach einer Rechtfertigung für das fragwürdige Vorgehen. Unter den gegebenen Umständen fehle es am Vertrauen in die gutachterliche Arbeit. Die Annahme des Gutachters, die Klägerin sei weniger schnell gefahren, nähre dieses Misstrauen erst recht (Berufungsbegründung, S. 5).