3. 3.1. Die Beschuldigte rügt zunächst, das verkehrstechnische Gutachten vom 18. Januar 2021 (UA act. 48 ff.) sei erstellt worden, bevor der definitive Polizeirapport vom 13. Januar 2021 vorgelegen habe. Es sei jedoch unabdingbar, vor der Begutachtung den definitiven Polizeirapport abzuwarten. Solange keine definitive Sachverhaltsfeststellung vorhanden sei, sei es zumindest unvorsichtig, bereits ein Hauptgutachten auszuarbeiten und zu erstatten. Die Bemerkung des Gutachters im Zusatzgutachten, der definitive Rapport ändere nichts an seinen Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, erstaune nicht, klinge aber eher nach einer Rechtfertigung für das fragwürdige Vorgehen.