Verhalten zu einem Ausweichmanöver gezwungen und es zu einer Kollision kommen würde, bei welcher sich die Privatklägerin schwere bis tödliche Verletzungen zuziehen könne. Das Missachten des Vortritts und die Kollision mit schwerer Verletzungsfolge wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte vollumfänglich aufmerksam gewesen wäre und die Geschädigten wahrgenommen hätte, um sie vor dem Einbiegen mit dem PW passieren zu lassen. 2.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen an und sprach die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig.