Gemäss Anklage hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet. Die Beschuldigte hätte erst nachdem die Privatklägerin die Einmündung passiert hatte auf die Strasse einbiegen dürfen. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit habe sie jedoch die herannahende Privatklägerin übersehen. Weil die Beschuldigte nicht ausreichend auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet und sie die Strasse derart knapp vor der Geschädigten befahren habe, dass sie deren Vortritt missachtet habe, sei voraussehbar gewesen, dass die Geschädigte durch das verkehrswidrige -7-