1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu überprüfen. Nicht angefochten wurde die Rückgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge sowie der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).