Mit Eingabe vom 25. April 2022 verzichtete die Privatklägerin auf Einreichung einer Kostennote und behielt sich vor, die Vertretungskosten auf dem Zivilweg geltend zu machen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 teilte die Beschuldigte mit, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben, und ihr Verteidiger reichte eine Kostennote ein. 3.12. Anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juni 2022 fällte das Obergericht das vorliegende Urteil. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: