1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zurzach vom 1. Juli 2021 sei, mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6, aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'648.90 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigten sei für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'861.35 aus der Staatskasse auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.