1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 und Art. 47 StGB verurteilt zu: - einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à je CHF 130.00 und - einer Busse von CHF 3'000.00. 3. Der Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).