Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah sie jedoch die herannahende Geschädigte. Achtete sie sich nicht ausreichend auf den entgegenkommenden Verkehr und befuhr sie die Strasse derart knapp vor der Geschädigten, sodass sie deren Vortritt missachtete, war vorhersehbar, dass die Geschädigte durch das verkehrswidrige Verhalten zu einem Ausweichmanöver gezwungen und es zu einer Kollision kommen würde, bei welcher sich der Geschädigte schwere bis tödliche Verletzungen zuziehen kann.