Die vortrittsbelastete Beschuldigte hätte der Motorradlenkerin den Vortritt gewähren müssen. Sie hätte mithin erst nachdem die Geschädigte die Einmündung passiert hätte auf die Strasse einbiegen dürfen. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah sie jedoch die herannahende Geschädigte.