Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.196 (ST.2021.35; StA.2020.2803) Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin P. Gloor Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, […] Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Müller, […] Beschuldigte B._____, geboren am [tt.mm.1948], von Bonaduz, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 10. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Anklage gegen die Beschuldigte: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB Die Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer geschädigt. Die Beschuldigte lenkte am 20. August 2021, ca. 15.50 Uhr, dem PW [Marke und Kennzei- chen], auf der X-Strasse in U., wo sie vor dem Signal "Kein Vortritt" an der Einmündung in die Z-Strasse anhielt. Als sie daraufhin aus dem Stillstand links in die Z-Strasse in Richtung Y. einbog, übersah sie die von Y. mit dem Motorrad [Marke und Kennzeichen] entgegen- kommende Geschädigte A., [Adresse]. Die Geschädigte erkannte das vor ihr einbiegende Fahrzeug und versuchte diesem nach links auszuweichen. Sie überfuhr dabei zwischen 5.8 und 1.5 Metern vor der Kollisionsstelle die Mitteillinie, ehe es zur frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Die Kollision zwischen der linken Front des PW und dem Motorrad fand knapp neben der Mittellinie auf der Fahrspur Richtung Y. statt. Die Beschuldigte befand sich dabei noch im Einbiegemanöver (linkes Heck teilweise noch auf der Gegenfahrbahn) bei einer Geschwindigkeit von 33 bis 35 km/h. Die Geschädigte be- fand sich im Ausweich-/Spurwechselmanöver bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 66 km/h. Die Geschädigte erlitt durch die Kollision eine komplette Paraplegie AIS A sub Th5, ein Polytrauma (schweres stumpfes Thoraxtrauma, schweres stumpfes Abdominaltrauma, Be- ckenringverletzung, Extremitätentrauma) mit Komplikationen, eine offene distale Unterarm- fraktur rechts, eine neurogene Harnblasenfunktionsstörung, eine Aspirationspneumonie in der Atelektase des rechten Oberlappens, ein Delir bei Aspirationspneumonie, eine dekom- pensierte Lungenfunktion nach Brochoskopie bei Überwässerung sowie vorbestehendem Asthma. Die vortrittsbelastete Beschuldigte hätte der Motorradlenkerin den Vortritt gewähren müs- sen. Sie hätte mithin erst nachdem die Geschädigte die Einmündung passiert hätte auf die Strasse einbiegen dürfen. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah sie jedoch die herannahende Geschädigte. Achtete sie sich nicht ausreichend auf den entgegenkommen- den Verkehr und befuhr sie die Strasse derart knapp vor der Geschädigten, sodass sie deren Vortritt missachtete, war vorhersehbar, dass die Geschädigte durch das verkehrs- widrige Verhalten zu einem Ausweichmanöver gezwungen und es zu einer Kollision kom- men würde, bei welcher sich der Geschädigte schwere bis tödliche Verletzungen zuziehen kann. Das Missachten des Vortritts und die Kollision mit schwerer Verletzungsfolge wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte vollumfänglich aufmerksam gewesen wäre und die Geschädigten wahrgenommen hätte, um sie vor dem Einbiegen mit dem PW pas- sieren zu lassen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 106 StGB zu verurteilen zu: -3- Geldstrafe 160 Tagessätze à CHF 130.00 bedingt, Probezeit 2 Jahre Busse von Fr. 3'000.00 / 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 3. Die beschlagnahmten Fahrzeuge seien nach Rechtskraft des Strafurteils zu vernichten:  [Marke und Fahrgestellnummer]  [Marke und Fahrgestellnummer] 4. Unter den üblichen Kostenfolgen. […] 2. 2.1. Am 1. Juli 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung der Beschuldigten durch. 2.2. Unter gleichem Datum eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach schriftlich folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 und Art. 47 StGB verurteilt zu: - einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à je CHF 130.00 und - einer Busse von CHF 3'000.00. 3. Der Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Wird die Busse gemäss Ziff. 2 schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Er- satzfreiheitsstrafe von 23 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Beschlagnahmung des Personenwagens [Marke und Fahrgestell- nummer] wird aufgehoben und das Fahrzeug der Beschuldigten zu- rückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Beschlagnahmung des Motorrades [Marke und Fahrgestellnum- mer] wird aufgehoben und das Fahrzeug der Zivil- und Strafklägerin zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwie- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). -4- 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 b) der Anklagegebühr von CHF 1'100.00 c) den Untersuchungskosten von CHF 940.00 d) den Standplatzkosten von CHF 2'250.00 e) den Kosten für Gutachten von CHF 11'358.90 Total CHF 17'648.90 7.2. Der Beschuldigten werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'648.90 auferlegt (Art. 426 StPO). 8. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 3. 3.1. Die Beschuldigte meldete am 12. Juli 2021 gegen das ihr am 5. Juli 2021 zugestellte Urteilsdispositiv Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr am 17. August 2021 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erklärte die Beschuldigte fristgerecht die Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zurz- ach vom 1. Juli 2021 sei, mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6, aufzuhe- ben. 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'648.90 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigten sei für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 7'861.35 aus der Staatskasse auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 17. September 2021 erklärte die Privatklägerin ihre Teil- nahme am Berufungsverfahren und beantragte die Abweisung der Beru- fung. -5- 3.4. Mit Verfügung vom 23. September 2021 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 hielt die Beschuldigte an ihren Anträgen in der Berufungserklärung fest. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach, die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.7. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 8. November 2021 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Am 18. November 2021 nahm die Beschuldigte zu den Berufungsantwor- ten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung. 3.9. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2021 auf eine Stellungnahme. 3.10. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 äusserte sich die Privatklägerin zur Stellungnahme der Beschuldigten vom 18. November 2021. 3.11. Mit Verfügung vom 21. April 2022 forderte der Verfahrensleiter die Beschul- digte auf, allfällige aktuelle Unterlagen zu ihren persönlichen Verhältnissen einzureichen, sofern sich seit dem erstinstanzlichen Urteil Änderungen er- geben haben sollten. Gleichzeitig wurden der Vertreter der Privatklägerin sowie der Verteidiger eingeladen, allfällige Kostennoten einzureichen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 verzichtete die Privatklägerin auf Einreichung einer Kostennote und behielt sich vor, die Vertretungskosten auf dem Zivil- weg geltend zu machen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 teilte die Beschul- digte mit, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben, und ihr Verteidiger reichte eine Kostennote ein. 3.12. Anlässlich seiner Sitzung vom 2. Juni 2022 fällte das Obergericht das vor- liegende Urteil. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Straf- punkt zu überprüfen. Nicht angefochten wurde die Rückgabe der beschlag- nahmten Fahrzeuge sowie der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage lenkte die Beschuldigte am 20. August 2021 (recte 20. August 2020), ca. 15.50 Uhr, dem PW [Marke und Kennzeichen], auf der X-Strasse in U., wo sie vor dem Signal "Kein Vortritt" an der Einmün- dung in die Z-Strasse angehalten habe. Als sie daraufhin aus dem Still- stand links in die Z-Strasse in Richtung Y. eingebogen sei, habe sie die von Y. mit dem Motorrad [Marke und Kennzeichen] entgegenkommende Privat- klägerin übersehen. Diese habe das vor ihr einbiegende Fahrzeug erkannt und versucht, diesem nach links auszuweichen. Die Motorradfahrerin habe dabei zwischen 5.8 und 1.5 Metern vor der Kollisionsstelle die Mittellinie überfahren, ehe es zur frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Die Kollision zwischen der linken Front des PW und dem Motorrad habe knapp neben der Mittellinie auf der Fahrspur Richtung Y. stattgefunden. Die Beschuldigte habe sich dabei noch im Einbiegemanöver (linkes Heck teilweise noch auf der Gegenfahrbahn) bei einer Geschwin- digkeit von 33 bis 35 km/h befunden. Die Geschädigte habe sich im Aus- weich-/Spurwechselmanöver bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 66 km/h befunden. Die Geschädigte habe als Folge der Kollision eine komplette Pa- raplegie AIS A sub Th5, ein Polytrauma (schweres stumpfes Thoraxtrauma, schweres stumpfes Abdominaltrauma, Beckenringverletzung, Extremitä- tentrauma) mit Komplikationen, eine offene distale Unterarmfraktur rechts, eine neurogene Harnblasenfunktionsstörung, eine Aspirationspneumonie in der Atelektase des rechten Oberlappens, ein Delir bei Aspirationspneu- monie, eine dekompensierte Lungenfunktion nach Brochoskopie bei Über- wässerung sowie vorbestehendem Asthma erlitten. Gemäss Anklage hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet. Die Beschuldigte hätte erst nachdem die Privatklägerin die Ein- mündung passiert hatte auf die Strasse einbiegen dürfen. Zufolge pflicht- widriger Unvorsichtigkeit habe sie jedoch die herannahende Privatklägerin übersehen. Weil die Beschuldigte nicht ausreichend auf den entgegenkom- menden Verkehr geachtet und sie die Strasse derart knapp vor der Ge- schädigten befahren habe, dass sie deren Vortritt missachtet habe, sei vo- raussehbar gewesen, dass die Geschädigte durch das verkehrswidrige -7- Verhalten zu einem Ausweichmanöver gezwungen und es zu einer Kolli- sion kommen würde, bei welcher sich die Privatklägerin schwere bis tödli- che Verletzungen zuziehen könne. Das Missachten des Vortritts und die Kollision mit schwerer Verletzungsfolge wären vermeidbar gewesen, wenn die Beschuldigte vollumfänglich aufmerksam gewesen wäre und die Ge- schädigten wahrgenommen hätte, um sie vor dem Einbiegen mit dem PW passieren zu lassen. 2.2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erwiesen an und sprach die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig. 3. 3.1. Die Beschuldigte rügt zunächst, das verkehrstechnische Gutachten vom 18. Januar 2021 (UA act. 48 ff.) sei erstellt worden, bevor der definitive Polizeirapport vom 13. Januar 2021 vorgelegen habe. Es sei jedoch unab- dingbar, vor der Begutachtung den definitiven Polizeirapport abzuwarten. Solange keine definitive Sachverhaltsfeststellung vorhanden sei, sei es zu- mindest unvorsichtig, bereits ein Hauptgutachten auszuarbeiten und zu er- statten. Die Bemerkung des Gutachters im Zusatzgutachten, der definitive Rapport ändere nichts an seinen Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, erstaune nicht, klinge aber eher nach einer Rechtfertigung für das fragwür- dige Vorgehen. Unter den gegebenen Umständen fehle es am Vertrauen in die gutachterliche Arbeit. Die Annahme des Gutachters, die Klägerin sei weniger schnell gefahren, nähre dieses Misstrauen erst recht (Berufungs- begründung, S. 5). 3.2. 3.2.1. Die sachverständige Person hat vom Sachverhalt auszugehen, der sich aus den Akten ergibt. Ihr sind grundsätzlich alle relevanten Akten zu über- lassen. Dem Gutachtensauftrag muss entnommen werden können, welche Akten der sachverständigen Person zur Verfügung standen (HEER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 184 StPO). 3.2.2. Richtig ist, dass der sachverständigen Person bei der Erstattung des Hauptgutachtens vom 18. Januar 2021 der definitive Polizeirapport vom 13. Januar 2021 noch nicht vorlag (UA act. 50). Daraus kann die Beschul- digte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, stand doch dieser Rapport dem Gutachter bei der Erstattung des Zusatzgutachtens vom 9. März 2021 (UA act. 71 ff.) unbestrittenermassen zur Verfügung. Der Gutachter bestä- tigte in diesem Zusatzgutachten ausdrücklich, dass dieser Rapport nichts an den gutachterlichen Schlussfolgerungen vom 18. Januar 2021 ändert -8- (UA act. 72). Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch wird von der Be- schuldigten dargetan, welche im Polizeirapport vom 13. Januar 2021 ent- haltenen Informationen hätten geeignet sein können, die Ergebnisse des Hauptgutachtens zu beeinflussen. Vielmehr hatte der Gutachter schon für die Erstellung des Hauptgutachtens Zugriff auf sämtliche relevanten Unter- lagen der Polizei. So lagen ihm ein provisorischer Polizeirapport vom 24. November 2020, eine Fotodokumentation der Unfallgruppe vom 25. September 2020, Einvernahmen der Unfallbeteiligten und einer Aus- kunftsperson, Fahrzeugausweise sowie 158 Fotos der Polizei vor (erstin- stanzliches Urteil E. 3.5.2; vgl. UA act. 50). Weiter standen ihm ein 3D- Scan beider Fahrzeuge und das Bosch-CDR-Protokoll des [Fahrzeug der Beschuldigten] zur Verfügung (UA act. 50). Zudem besichtigte die sachver- ständige Person die Unfallfahrzeuge und die Unfallstelle (UA act. 49). Es sind im Übrigen auch keine Widersprüche zwischen den gutachterlichen Annahmen und dem Polizeirapport vom 13. Januar 2021 erkennbar. Dieser beschränkt sich hauptsächlich auf die Zusammenfassung von Informatio- nen aus den Akten, die der sachverständigen Person schon bei der Erstat- tung des Hauptgutachtens vorgelegen haben, so etwa die Angaben zu den beteiligten Personen und Fahrzeugen sowie die Aussagen der Unfallbetei- ligten und Auskunftspersonen. Soweit der Rapport vom 13. Januar 2021 unter dem Titel "Schlussfolgerungen" eine Bewertung der angetroffenen Situation, des Spuren- und Schadensbildes sowie der Aussagen der Un- fallbeteiligten enthält, erscheinen auch diese Angaben nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im verkehrstechnischen Hauptgutachten vom 18. Ja- nuar 2021 in Frage zu stellen, zumal sich diese "Schlussfolgerungen" im Wesentlichen in den Aussagen erschöpfen, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, wann die Privatklägerin ihren Fahrstreifen verlassen habe und ob die Kollision ohne Ausweichmanöver der Privatklägerin hätte ver- mieden werden können. Auch die Frage, ob die Privatklägerin die Situation allenfalls falsch eingeschätzt habe und so den Unfall allenfalls mitverur- sacht habe, wird ebenfalls ausdrücklich offengelassen (UA act. 210 f.). Diese Fragen wurden in der Folge gutachterlich geklärt. 3.2.3. Die Beschuldigte misstraut dem Gutachten auch deswegen, weil der Sach- verständige angenommen habe, die Privatklägerin sei mit 60-66 km/h lang- samer gefahren, als diese selber mit 70-75 km/h angegeben habe. Der Ein- wand zielt ins Leere. Zum einen ist gerichtsnotorisch, dass subjektive Ge- schwindigkeitsangaben generell mit Vorsicht zu geniessen sind. Entspre- chend ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht auf die Schätzung der Privatklägerin, sondern auf den objektiven Befund abgestellt hat. Auf- grund der Tatsache, dass die Tachonadel des Motorrads bei 63 km/h ste- hen blieb und keine Bremsspuren des Motorrads sichtbar waren, ging der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Privat- klägerin vor der Kollision mit 60-66 km/h unterwegs war (UA act. 49, 260), womit er bei seinen Berechnungen offensichtlich einen Toleranzbereich -9- von +/- 3 km/h berücksichtigte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, was die Beschuldigte aus einer höheren Geschwindigkeit des Motorrads zu ihren Gunsten ableiten will, zumal keinerlei Grund zur Annahme besteht, die Pri- vatklägerin habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h über- schritten oder sei sonst unangemessen schnell unterwegs gewesen. Wie noch zu zeigen sein wird, befand sich die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug der Beschuldigten als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm, zwischen 33 und 42.4 Metern von der Gefahrenquelle entfernt. Wäre sie nicht nur mit 60-66 km/h bzw. 16.6-18.3 m/s, sondern mit 70-75 km/h bzw. mit 19.4-20.8 m/s unterwegs gewesen, hätte die Privatklägerin noch weniger Zeit zur Verfügung gehabt, um auszuweichen oder zu brem- sen. Vor dem Reaktionspunkt hatte die Privatklägerin hingegen keinen An- lass, ihre Geschwindigkeit zu drosseln, konnte sie doch einerseits darauf vertrauen, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht beachten würde, und herrschten andererseits gute Sicht- und Strassenverhältnisse (vgl. auch E. 4.7.2). Bei der Annahme einer höheren Geschwindigkeit des Motorrads wäre der Unfall im Übrigen selbst bei einer idealen Reaktion der Privatklä- gerin weniger gut bzw. unter Umständen gar nicht vermeidbar gewesen. 3.2.4. Dem Gesagten zufolge ist das Misstrauen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachten unbegründet. Dieses erweist sich als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuld- spruch ist im Folgenden zu überprüfen. 4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt, wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). 4.3. Die Privatklägerin befand sich als Folge des Verkehrsunfalls vom 20. Au- gust 2020 in Lebensgefahr und musste mehrmals operiert werden. Sie erlitt neben weiteren schweren Verletzungen unter anderen eine Wirbelsäulen- verletzung mit Querschnittslähmung bzw. Paraplegie, weshalb sie ihren Rumpf ab Brusthöhe dauerhaft nicht mehr bewegen kann. Mithin erlitt die Privatklägerin Verletzungen, die den Grad einer schweren Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erreichen. Damit ist der in Art. 125 Abs. 2 StGB umschriebene negative Erfolg gegeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3). - 10 - 4.4. 4.4.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt weiter voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu ge- hörenden Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Ein Verstoss gegen die in diesen Verordnungen enthaltenen Vorschriften lässt in der Regel auf eine Sorgfaltswidrigkeit schliessen (BGE 114 IV 173 E. 2a; BGE 116 IV 306 E. 1a). Der Lenker hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die wohl wich- tigste Voraussetzung zur Beherrschung des Fahrzeugs ist die Aufmerk- samkeit, welche der Führer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat (GIGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 31 SVG; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das geforderte Mass an Aufmerksamkeit richtet sich nach den jeweiligen Umständen (BGE 127 II 302 E. 3c). Erhöhte Aufmerksamkeit ist beispielsweise gefordert, wenn die Verkehrssituation unübersichtlich und unklar ist (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, S. 252). Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagie- ren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwen- den (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahr- zeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Um- ständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG hat sich jeder an die Signale und Markierungen sowie an die Anordnungen der Polizei zu halten. Nach Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ver- pflichtet das Signal "Vorfahrt gewähren" den Fahrzeugführer, den Fahrzeu- gen auf der Strasse, denen er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu - 11 - mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu hal- ten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Anhalten ist insbesondere dann geboten, wenn der Vortrittsbelastete feststellt, dass er die Strasse nicht vor dem Ein- treffen des Vortrittsberechtigten mit ausreichendem Sicherheitsabstand räumen kann. Der Vortrittsberechtigte wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, z. B. weil er plötzlich gezwungen ist, auf der Kreuzung bzw. kurz vor oder nach der Kreuzung zu bremsen, zu beschleunigen oder auszuweichen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer Kollision kommt oder nicht. Die Erheblichkeit einer Behinderung wird nur in Ausnahmefällen verneint. Sie hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte sie vorhergesehen und ent- sprechend reagiert hat (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 m.H.). Die Pflichten gegenüber Vortrittsberechtigten können nur erfüllt werden, wenn der Vortrittsbelastete ausreichende Sicht auf die vortrittsberechtigte Strasse hat. Die Obliegenheiten, die sich aus einer schlechten Sicht erge- ben, gehen zu seinen Lasten. Bei fehlender Sicht muss sich der Vortritts- belastete sehr langsam und sehr vorsichtig, "tastend", vorwärtsbewegen. Dadurch vermeidet er, blindlings einzubiegen und ermöglicht es vortrittsbe- rechtigten Verkehrsteilnehmern, ihn rechtzeitig wahrzunehmen und ent- sprechend reagieren zu können (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 m.H.). Dem vor- trittsbelasteten Verkehrsteilnehmer ist es in solchen Fällen verwehrt, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr muss er selbst dafür besorgt sein, dass die aus der Sichteinschränkung resultierenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3a S. 40). 4.4.2. Die Beschuldigte bestreitet, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Zum Un- fall sei es gekommen, weil die Privatklägerin mit nicht angemessener Ge- schwindigkeit gefahren sei und zudem ein Ausweichmanöver eingeleitet habe, das offensichtlich falsch gewesen sei. Die Beschuldigte habe bei den "Haifischzähnen" einen Halt eingeschaltet und wiederholt nach rechts und links geschaut. Nachdem sie sich davon überzeugt habe, dass kein weite- res Fahrzeug nahte, habe sie sich entschlossen, in die Z-Strasse in Rich- tung Y. einzubiegen. Genau in diesem Moment habe sich die Klägerin ge- nähert. Diese habe die Geschwindigkeit allerdings nicht den Umständen angepasst, namentlich den Besonderheiten von Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Das reaktionsauffordernde Objekt habe sie bemerkt, als sie sich noch 62 m vor dem Kollisionspunkt/Referenzpunkt befunden habe. Sie habe die vortrittsbelastete Beschuldigte daher früh genug gese- hen, um klare Hinweise auf deren Fahrverhalten zu haben. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer verständlichen Reaktion der Klägerin gespro- chen werden. Ihre Reaktion sei abwegig und kopflos gewesen. Es sei ins- besondere abwegig gewesen, nach links abzubiegen, um noch vor dem - 12 - einbiegenden Fahrzeug und dem linken Strassenrand durchfahren zu kön- nen. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei ja von rechts nach links gefahren. Die einzige vernünftige Reaktion hätte darin bestanden – und nur darin be- stehen dürfen –, in gerader Linie weiterzufahren, ob mit oder ohne kontinu- ierlicher Bremsung. Es sei folglich zu einer Unterbrechung des Kausalver- laufs wegen Mitverschulden der Klägerin gekommen (Berufungsbegrün- dung, S. 6 ff.) 4.4.3. 4.4.3.1. Ausweislich der Akten fuhr die Beschuldigte am 20. August 2020 mit ihrem Personenwagen auf der X-Strasse in Richtung Y., während die Privatklä- gerin mit ihrem Motorrad von Y. herkommend auf der Z-Strasse in Richtung R. unterwegs war. Die Beschuldigte war gegenüber der Privatklägerin un- bestrittenermassen vortrittsbelastet. Ferner steht aufgrund des verkehrs- technischen Gutachtens bzw. der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Personenwagen der Beschuldigten fest, dass diese vor den Haifischzäh- nen im Bereich der Einmündung der X-Strasse in den parallel zur Z-Strasse verlaufenden Radweg anhielt (UA act. 61). Das deckt sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten (UA act. 279, 287) und der Auskunftsperson C. (UA act. 310). Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson C. steht weiter fest, dass sich die Beschuldigte im Ein- mündungsbereich der X-Strasse in die Z-Strasse Zeit nahm, um den auf der Z-Strasse zirkulierenden Verkehr zu beobachten, wobei die Beschul- digte aussagte, sie habe mehrere vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren lassen (UA act. 279, 287). C. hatte sogar den Eindruck, die Beschuldigte sei übervorsichtig (UA act. 311), weshalb er gedacht habe, "Ach Mädchen, fahr schon" (UA act. 310). Damit steht zum einen fest, dass sich die Be- schuldigte bewusst war, dass der Verkehr auf der Z-Strasse vortrittsberech- tigt ist, und zum anderen, dass sie dieses Vortrittsrecht auch gewähren wollte. 4.4.3.2. Aufgrund der Fotodokumentation der Polizei und den Ausführungen im Gutachten ist weiter belegt, dass es sich grundsätzlich um eine übersicht- liche Kreuzung handelt, allerdings ist die Sicht für Verkehrsteilnehmer, die von der X-Strasse in die Z-Strasse einbiegen wollen, auf der Höhe der Hai- fischzähne durch zwei Verkehrsschilder leicht beeinträchtigt, die sich ent- lang der Z-Strasse im Bereich des Bachübergangs befinden (UA act. 243, Bild 10). Das nähere Schild befindet sich rund 55 Meter vom Einmündungs- bereich entfernt. Sichterschwerend dürfte hinzugekommen sein, dass sich die Privatklägerin aus einem (bis zum Bereich des Bachübergangs) abge- schatteten Bereich annäherte (UA act. 243, Bild 10). Allerdings besteht kein Grund zur Annahme, die Privatklägerin sei ohne Licht gefahren. Vielmehr spricht der Umstand, dass sich der Lichtschalter am Motorrad in der End- lage in eingeschalteter Position befand (UA act. 56, Abb. 20), dafür, dass - 13 - die Privatklägerin das Licht am Motorrad vorschriftsgemäss eingeschaltet hatte. Aufgrund der aktenkundigen Bilder ist weiter erstellt, dass die Sicht für Verkehrsteilnehmer, die von der X-Strasse auf die Z-Strasse einbiegen wollen, nach dem Passieren des Radwegs in Richtung Y. frei wird bzw. dass die vorgenannten Verkehrsschilder die Sicht auf Fahrzeuge, die von Y. herkommen, beim Übergang des Radwegs zur Z-Strasse nicht mehr be- einträchtigen (UA act. 244, Bild 12). 4.4.3.3. Aufgrund der Ausführungen des Gutachtens bzw. der Auswertung des Air- bag-Steuergeräts im Personenwagen der Beschuldigten ist ihre Behaup- tung widerlegt, sie habe nach dem Passieren der Haifischzähne vor dem Einbiegen in die Z-Strasse noch einmal einen Sicherheitshalt eingelegt (UA act. 279, 287). Es trifft auch nicht zu, dass die Beschuldigte langsam in die Z-Strasse einmündete (vgl. UA act. 279). Vielmehr belegen die ausgelese- nen Daten des Airbag-Steuergeräts, dass die Beschuldigte das Fahrzeug nach dem Halt bei den Haifischzähnen aus dem Stand heraus mit nahezu maximaler Gaspedalstellung beschleunigt hat und die Beschuldigte bis zur Kollision mit der Privatklägerin auch nicht mehr gebremst hat (UA act. 57). Die Daten zeigen zudem, dass die Beschuldigte das Fahrzeug aus dem Stand heraus mehr oder wenig gleichförmig beschleunigt hat, so dass die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zwischen dem Anfahren und der Kollision stetig zunahm (vgl. Tabelle in UA act. 67). Das widerlegt auch die Vermu- tung der Beschuldigten, sie habe allenfalls nach dem Überfahren des Rad- wegs nur einen "Rollstopp" gemacht (Berufungsbegründung S. 4). Auf- grund der Auswertung des Airbag-Steuergeräts ist somit erwiesen, dass die Beschuldigte bei den Haifischzähnen anhielt, jedoch von dort aus ihren Personenwagen aus dem Stand heraus stark und gleichmässig beschleu- nigt hat, bis es auf der Z-Strasse zur Kollision mit der Privatklägerin kam. Aufgrund dieses Manövers der Beschuldigten war die Privatklägerin zu ei- ner Reaktion gezwungen. Das verkehrstechnische Gutachten belegt zwar, dass eine Kollision knapp hätte vermieden werden können, wenn die Pri- vatklägerin ohne zu bremsen und auszuweichen weitergefahren wäre. Al- lein der Umstand, dass eine Kollision knapp (d.h. mit einem Abstand von 0.6-1.4 Metern) hätte vermieden werden können, steht jedoch nach dem zuvor Gesagten der Annahme einer Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV nicht entgegen. Aufgrund der sich abzeichnenden Beinahekollision war eine schnelle Reaktion der Privatklägerin geboten bzw. nachvollzieh- bar. 4.4.3.4. Indem die Beschuldigte mit ihrem Einbiegemanöver die Privatklägerin zu einer abrupten Reaktion gezwungen hat, hat sie deren Vortrittsrecht miss- achtet. Der Beschuldigten ist zwar zuzubilligen, dass sie vor den Haifisch- zähnen einen Sicherheitshalt eingeschaltet hat und sie (mutmasslich) auch einige vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer passieren liess. Das allein - 14 - vermag sie jedoch nicht zu entlasten. Vielmehr hat es die Beschuldigte nach dem Überfahren der Haifischzähne versäumt, ihr Fahrzeug langsam über den Radweg vorzuziehen, bis sie uneingeschränkte bzw. bessere Sicht auf Verkehrsteilnehmer hatte, die von Y. herkamen. Ein solches Vor- gehen hätte es ihr erlaubt, die herannahende Privatklägerin zu sehen, so- fern diese im Zeitpunkt des ersten Beobachtungshalts von den Verkehrs- schildern verdeckt oder wegen der Abschattung nicht leicht zu erkennen gewesen sein sollte. Mithin ist der Beschuldigten eine Verletzung des Vor- trittsrechts der Privatklägerin anzulasten. 4.5. Grundvoraussetzung einer Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbar- keit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorausseh- bar gewesen sein (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Voraussehbarkeit ist hier ohne Weiteres zu bejahen. Nach dem Massstab der Adäquanz musste die Beschuldigte erkennen, dass es zu einer Kollision mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen kommen kann, wenn sie mit hoher Beschleunigung in die Kreuzstrasse einbiegt, ohne sich zuvor eine ausreichende Sicht auf vor- trittsberechtige Verkehrsteilnehmer zu verschaffen und diesen genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Selbst wenn sich die Privatklägerin in der Gefahrensituation falsch verhalten haben sollte (dazu sogleich E. 4.7.2), wäre darin kein ganz aussergewöhnlicher Umstand zu erblicken, der derart schwer wiegen würde, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur- sache des Erfolgs erschiene und das Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). 4.6. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, muss der Erfolg ausserdem vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 136 IV 56 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist die Vermeidbarkeit ebenfalls zu bejahen. Hätte die Beschul- digte die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, indem sie sich vor dem Ein- biegemanöver ausreichende Sicht auf den vortrittsberechtigten Verkehr verschafft hätte bzw. den herannahenden Verkehr besser beobachtet hätte, hätte sie die Privatklägerin erkennen und dieser das Vortrittsrecht gewähren können. In diesem Fall wäre es weder zur Kollision mit der Pri- vatklägerin noch zu deren folgenschweren Verletzungen gekommen. - 15 - 4.7. 4.7.1. Eine Fahrlässigkeitshaftung greift ferner nur dann, wenn der eingetretene Erfolg gerade auf dem Pflichtverstoss des Täters beruht (sogenannter Ri- sikozusammenhang). Daran könnte es fehlen, wenn eine Pflichtverletzung der Privatklägerin wesentlich zum Erfolgseintritt beigetragen hätte. 4.7.2. Die Beschuldigte bestreitet den Kausalzusammenhang und macht in die- sem Kontext zunächst geltend, der Privatklägerin wäre es bei Erreichen des sogenannten Reaktionspunktes, der sich zwischen 34 und 44 Metern vor dem sogenannten Referenzpunkt befunden habe, ohne weiteres mög- lich gewesen, abzubremsen und eine Kollision zu vermeiden, wenn sie eine den Verkehrsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit innegehabt hätte (Berufungsbegründung S. 7). Der Einwand der Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Aufgrund des zuvor Gesagten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor der Kol- lision mit einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h fuhr und damit die Ge- schwindigkeitslimite von 80 km/h deutlich unterschritt. Es kann auch nicht von einer unübersichtlichen Stelle gesprochen werden, welche die Privat- klägerin zu einer Verlangsamung hätte veranlassen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SVG). Vielmehr präsentierten sich die Strassen- und die Sichtverhältnisse aus der Perspektive der Privatklägerin im Unfallzeitpunkt einwandfrei, weshalb sie keinen Grund hatte, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren. Insbesondere belegen die Akten, dass die Privatklägerin schon ca. 150 m vor der Einmündung der X-Strasse in die Z-Strasse freie Sicht auf den Einmündungsbereich hatte (UA act. 246). Bei einer Ge- schwindigkeit von maximal 66 km/h dürfte der sich aus Reaktions- und Bremsweg zusammensetzende Anhalteweg bei einer überschlagsartigen Berechnung im Falle einer Normalbremsung rund 64 Meter und im Falle einer Gefahrenbremsung rund 42 Meter betragen (Faustformel für Reakti- onsweg: Geschwindigkeit/10 * 3; Faustformel für Bremsweg bei Normalb- remsung: [Geschwindigkeit/10] x [Geschwindigkeit/10]; Faustformel für Bremsweg bei Gefahrenbremsung: [[Geschwindigkeit/10] x [Geschwindig- keit/10]]/2; siehe dazu https://www.fahrlehrervergleich.ch/ratgeber/brems- weg-berechnen-die-wichtigsten-formeln-im-uberblick/10560). Mithin war es der Privatklägerin bei einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h ohne weiteres möglich, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV), weshalb entgegen der Beschuldigten nicht gesagt werden kann, die Privatklägerin sei mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Ein Anlass für eine Reaktion der Privatklägerin im Sinne eines Ausweich- oder Bremsmanövers entstand für diese erst, als sie den Personenwagen der Beschuldigten (bei Erreichen des sogenann- ten Reaktionspunktes) als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm. In - 16 - diesem Zeitpunkt war sie nur noch 33-42.4 Meter vom Fahrzeug der Be- schuldigten entfernt. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Privatklägerin nach dem Vertrauensgrundsatz (vgl. dazu etwa BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2) davon ausgehen, dass sich die Beschuldigte ordnungsgemäss verhält und sie ihr den Vortritt gewähren würde, zumal die Beschuldigte im Bereich der Haifischzähne auch effektiv angehalten hatte, um den auf der Z-Strasse zirkulierenden Verkehr vor dem geplanten Einbiegemanöver durchzulas- sen. Mithin steht fest, dass sich die Privatklägerin bis zum Zeitpunkt, indem sie den Personenwagen der Beschuldigten als reaktionsaufforderndes Ob- jekt wahrnahm, einwandfrei verhalten hat. 4.7.3. 4.7.3.1. Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, gemäss Gutachten wäre es nicht zur Kollision gekommen, wenn die Privatklägerin in gerader Linie mit kontinuierlicher Bremsung weitergefahren wäre, als die Beschuldigte die Kreuzung befahren habe. Selbst wenn die Privatklägerin nicht gebremst, sondern in gerader Linie weitergefahren wäre, wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Anstatt in gerader Linie weiterzufahren und eventuell abzubremsen, habe sich die Privatklägerin zu einem Ausweich- manöver entschlossen, wobei sie dem einbiegenden Fahrzeug der Be- schuldigten nach links habe ausweichen wollen. Den entsprechenden Ent- schluss habe sie erst beim Erreichen der Position 3 gefasst, obwohl der Reaktionspunkt bereits bei Position 2 gelegen habe. Die Privatklägerin habe somit klare Hinweise auf das Fahrverhalten der Beschuldigten ge- habt. Nachdem das Fahrzeug der Beschuldigten die Fahrbahnhälfte über- quert habe, auf der die Privatklägerin gefahren sei, sei es abwegig gewe- sen, nach links auszuweichen, um noch vor dem einbiegenden Fahrzeug durchfahren zu können. Die einzige vernünftige Reaktion hätte darin be- standen, in gerader Linie weiterzufahren und gleichzeitig zu bremsen. Wenn schon ein Ausweichmanöver ins Auge gefasst worden wäre, hätte die Privatklägerin nach rechts ausweichen müssen. In dieser Situation habe die Privatklägerin auch kein Fehlverhalten der Beschuldigten mehr antizipieren müssen, weil diese ihr Fahrzeug ja bereits in Bewegung ge- setzt habe (Berufungsbegründung S. 9 ff.). 4.7.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Beschuldigten nicht vorgeworfen kann, sie habe sich zu spät (bei Punkt 3 statt Punkt 2) für ein Ausweichmanöver entschieden. Die Position 2 um- schreibt den sogenannten Reaktionspunkt. Es handelt sich um den Punkt, an dem die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals als re- aktionsaufforderndes Objekt wahrnahm. Das war dann der Fall, als die Be- schuldigte die Haifischzähne um 1.1 bis 2.5 m überfahren hatte (UA act. 61). Nachdem die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals - 17 - als reaktionsaufforderndes Objekt wahrgenommen hat, muss ihr eine Re- aktionszeit zugebilligt werden, bevor sie mit einem Ausweich- bzw. Reakti- onsmanöver überhaupt beginnen kann. Das Gutachten ging von einer rea- listisch erscheinenden Reaktionszeit der Privatklägerin von 1.04 s aus. Nach Ablauf dieser Reaktionszeit befand sich die Privatklägerin bei Posi- tion 3. Der Privatklägerin kann unter diesen Umständen von vornherein nicht vorgeworfen werden, sie hätte bereits vor Erreichen der Position 3 reagieren müssen. Das hätte zur Folge, dass man ihr keine oder eine un- realistisch kurze Reaktionszeit zugestehen würde. 4.7.3.3. Der weitere Einwand der Beschuldigten, die Privatklägerin habe abwegig bzw. kopflos reagiert, indem sie versucht habe, nach links auszuweichen, überzeugt nicht. In dem Moment, als die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals als reaktionsaufforderndes Objekt wahrgenommen hatte und sich für eine Reaktion entscheiden musste, befand sich der Per- sonenwagen der Beschuldigten sowohl nach der Minimal- als auch nach der Maximalvariante noch nicht auf der Fahrbahn der Privatklägerin, son- dern erst auf dem Radweg (Position 2; UA act. 69 f.). Erst mit Ablauf der Reaktionszeit der Privatklägerin erreichte das Fahrzeug der Beschuldigten nach der Minimalvariante mit der Front den Rand der Fahrbahn der Privat- klägerin bzw. war es nach der Maximalvariante mehrheitlich auf dieser an- gelangt (Position 3; UA act. 69 f.). Unterteilt man die Reaktionszeit der Pri- vatklägerin von 1.04 Sekunden mit dem Gutachter weiter in die Zeit für die Blickzuwendung von 0.4 Sekunden, in eine Reaktionsgrunddauer von 0.4 Sekunden, eine Umsetzzeit von 0.19 Sekunden und eine Ansprechdauer von 0.05 Sekunden (UA act. 73), so wird klar, dass das Fahrzeug der Be- schuldigten bei Beginn der Reaktionsgrunddauer, als die Privatklägerin die Gefahr frühestens erkennen konnte und sich innert 0.4 Sekunden für eine Reaktion entscheiden musste, noch nicht bei Position 3 angelangt war, sondern sich zwischen den Positionen 2 und 3 gemäss der Minimal- und Maximalvariante befunden haben muss. Ungeachtet der Frage, ob sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Zeitpunkt, als sich die Privatklägerin innert Sekundenbruchteilen für eine Reaktion entscheiden musste, schon bei Po- sition 3 oder noch zwischen der Position 2 und 3 befand, erscheint es ab- solut verständlich, dass sich die Privatklägerin aufgrund der plötzlich auf- tretenden Gefahrenquelle zu einer Reaktion veranlasst sah. Zu Beginn der Reaktionszeit (Position 2) befand sich die Privatklägerin gemäss der Mini- malvariante nur rund 55 Meter und nach der Maximalvariante nur rund 44 Meter vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt, womit ohne Bremsmanö- ver nach rund 3.3 bzw. 2.4 Fahrsekunden eine Kollision drohte. Nach dem zuvor Gesagten reichte in beiden Fällen eine Normalbremsung nicht mehr, um rechtzeitig anhalten zu können. Ausserdem konnte die Privatklägerin innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Reaktionszeit und unter Berück- sichtigung der sich verändernden Verkehrssituation nicht davon ausgehen, - 18 - dass es ihr ohne jedwede Reaktion ohne weiteres reichen würde, kollisi- onsfrei hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten durchzufahren. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass die Kollision sowohl nach der Minimal- als auch nach der Maximalvariante auch bei einer Gefahrenbremsung nur sehr knapp (um 0.4 bis 0.6 m) hätte vermieden werden können (vgl. UA act 73). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im Moment, als sie sich für oder ge- gen eine Reaktion entscheiden musste, noch nicht wissen konnte, ob die Beschuldigte das von ihr eben erst begonnene Einbiegemanöver in einem Zug und mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde oder nicht. Der Privatklägerin kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die plötzlich auftretende Gefahr reagiert hat. Die gegenteilige Ansicht beruht auf einem Rückschaufehler und trägt weder der Kürze der Reaktionszeit noch der Dynamik des Verkehrsvorgangs ausreichend Rech- nung. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Privatklägerin habe falsch reagiert, indem sie versucht habe, nach links auszuweichen. Erstens entspricht es dem natürlichen Instinkt, sich von einer Gefahrenquelle wegzubewegen. Bei einem Ausweichmanöver nach rechts hätte sich die Privatklägerin je- doch genau auf die Gefahrenquelle hinzubewegen müssen, obwohl ein Ausweichen nach rechts zusätzlich erschwert war wegen des Grünstreifens zwischen ihrer Fahrbahn und dem Radweg und des Fahrzeugs der Aus- kunftsperson C., das sich eine Wagenlänge hinter der Beschuldigten be- fand (UA act. 121). Zweitens konnte die Privatklägerin in dem Moment, in dem sie sich in nachvollziehbarer Weise zu einer Reaktion veranlasst sah, nicht wissen, ob die Beschuldigte sie aufgrund der besser werdenden Sicht noch erkennen und vor dem Einbiegen in die Z-Strasse noch anhalten oder ihre Fahrt verlangsamen würde. Insbesondere konnte sie in dem Zeitpunkt, wo sie auf die Gefahr reagieren musste, nicht wissen, dass die Beschul- digte das Einbiegemanöver mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde. Drittens steht fest und wird von der Beschuldigten auch anerkannt, dass die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung der Privatklägerin erforderte (Berufungsbegründung S. 11). Unter solchen Umständen können von einem Verkehrsteilnehmer keine subtilen Abwä- gungen erwartet werden, welche von mehreren denkbaren Reaktionsmög- lichkeiten den Vorzug verdient. Zwar wird von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt. Unver- mutet auftretende Gefahren stellen jedoch oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb einem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durch- führung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Re- aktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4 m.H.). Die Re- aktion der Privatklägerin kann unter den gegebenen Umständen weder als abwegig noch als kopflos bezeichnet werden. - 19 - 4.7.3.4. Zusammenfassend reagierte die Privatklägerin auf die von der Beschuldig- ten in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht verursachte, plötzlich auftretende Gefahrensituation in nachvollziehbarer Weise, indem sie versuchte, der Gefahrenquelle nach links auszuweichen. Der Umstand, dass die Privat- klägerin die Kollision gemäss der zwischenzeitlich vorliegenden Expertise (bei einer Rückwärtsbetrachtung) hätte vermeiden können, wenn sie ohne Rücksicht auf die plötzlich auftretende Situation weitergefahren oder aber eine Vollbremsung vollzogen hätte, vermag den Kausalzusammenhang nicht zu durchbrechen bzw. die Beschuldigte nicht zu entlasten. 4.8. Die Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren den Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins, falls bezüglich der Übersichtlichkeit Zweifel bestehen sollten (Stellungnahme vom 18. November 2021 S. 4). Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zur an- tizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 136 I 229 E. 5.3). Aus den Akten ergibt sich tatsächlich, dass die Sicht für Verkehrsteilnehmer, die von der X-Strasse in die Z-Strasse einbiegen wollen, im Bereich der Haifischzähne durch zwei Verkehrsschilder leicht beeinträchtigt ist (UA act. 243, Bild 10). Gleichzeitig zeigen die Akten jedoch auch, dass die Sicht beim Übergang des Radwegs in die Z-Strasse nicht eingeschränkt ist (UA act. 244, Bild 12). Unter diesen Umständen brächte ein Augenschein keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die Verkehrssituation ist ausreichend belegt. 4.9. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. 5. Hinsichtlich der Konkurrenz zu Art. 90 SVG kann auf die korrekten Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanz- liches Urteil, E. 5). Die von der Beschuldigten begangene Verkehrsregel- verletzung wird mithin vom Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb sie einzig wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bestrafen ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 160 Ta- gessätzen à je Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 23 Tage festgelegt. - 20 - 6.2. Die Beschuldigte stellt für den Fall eines Schuldspruchs keinen Antrag zum Strafmass. Sie lässt jedoch ausführen, die Sicht sei im Bereich der Hai- fischzähne, wo sie angehalten habe, durch zwei Schilder beeinträchtigt ge- wesen. Es müsse insofern von einer ungünstigen, ja geradezu fragwürdi- gen Strassensignalisation gesprochen werden. Der Beschuldigten dürfte auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich gegenüber der Privatklägerin gleichgültig gezeigt habe. Vielmehr habe sich die Beschuldigte wiederholt bemüht, die Aufenthaltsadresse der Privatklägerin zu erfahren. Die Polizei habe sich hingegen auf den Standpunkt gestellt, keine Informationen an die Beschuldigte weiterleiten zu dürfen und die Privatklägerin habe sich gewei- gert, mit der Beschuldigten konfrontiert zu werden. Tatsächlich sei die Be- schuldigte über die Mitteilung des Gesundheitszustandes der Privatkläge- rin betroffen gewesen, was sich auch in der Korrespondenz mit ihrem Ver- teidiger zeige (Berufungsbegründung S. 12 ff.). 6.3. 6.3.1. Eine fahrlässige Körperverletzung ist nach Art. 125 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 6.3.2. Die Beschuldigte befindet sich grundsätzlich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (UA act. 1 ff.), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat. 6.3.3. Im Rahmen der sogenannten Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin sehr schwer wiegen. Es kann in- sofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (E. 6.3.1). Hingegen wiegt das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung, auf das es bei Fahrlässigkeitsdelikten primär ankommt, noch leicht, hat doch die Beschuldigte mit dem Sicherheitshalt im Bereich der Haifisch- zähne und dem Passierenlassen von Verkehrsteilnehmern an sich zweck- mässige (aber nicht ausreichende) Vorkehrungen getroffen, um dem Ver- kehr auf der Z-Strasse den Vortritt zu gewähren. Die Auskunftsperson C. hat die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt sogar als übervorsichtig wahrge- nommen. Infolge einer kurzen Unachtsamkeit dürfte die Beschuldigte die - 21 - herannahende Privatklägerin nicht gesehen haben, wobei die Beschuldigte es versäumt hat, mit einem zweiten Sicherheitshalt im Bereich des Über- gangs des Radwegs in die Z-Strasse sämtliche ihr zur Verfügung stehen- den Massnahmen zu ergreifen, welche ihr eine bessere Sicht auf die vor- trittsberechtigten Verkehrsteilnehmer erlaubt hätten. Unter diesen Umstän- den vermag die Beschuldigte auch nicht zu entlasten, dass die Sicht im Bereich der Haifischzähne durch zwei Verkehrsschilder teilweise einge- schränkt war, wäre doch das damit verbundene Risiko bei einem korrekten Verhalten überwindbar gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung der mass- gebenden Faktoren ist trotz der schwerwiegenden Verletzungen der Privat- klägerin noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Im Übrigen haben sich die Haifischzähne bzw. die sogenannte Wartelinie entgegen der Annahme der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12) durchaus an der richtigen Position befunden, sollte doch mit dieser Signalisation offen- sichtlich auch den Radfahrern gegenüber dem Verkehr auf der X-Strasse (Nebenstrasse) entgegen des Grundsatzes in Art. 15 Abs. 3 VRV der Vor- tritt eingeräumt werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen unbescholtenen au- tomobilistischen Leumund auf. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf je- doch erwartet werden und wirkt sich deshalb neutral aus. Gestützt auf die Korrespondenz zwischen ihr und ihrem Verteidiger ist anzunehmen, dass die Beschuldigte von den Verletzungen der Privatklägerin durchaus betrof- fen war. Dass es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem Kontakt kam zwi- schen der Beschuldigten und der Privatklägerin kann der Beschuldigten nicht als Gleichgültigkeit bzw. fehlende Reue angelastet werden. Aufgrund der Akten ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschuldigte in diesem Zeit- raum den Willen der Privatklägerin akzeptieren wollte, keinen Kontakt mit ihr zu haben (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Dass die Beschul- digte den Kontakt zur Privatklägerin später nicht mehr gesucht hat, lässt sich grundsätzlich mit ihrer prozessualen Stellung erklären bzw. damit, dass sie ihr Recht wahrnahm, die ihr zur Last gelegten Vorwürfe zu bestrei- ten. Eine Kontaktaufnahme hätte sie in einen unlösbaren Konflikt gebracht, weil reuig und einsichtig nur sein kann, wer geständig ist (vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233). Auf der anderen Seite erreichen die Zeichen des Bedauerns bei der nichtgeständigen Be- schuldigten auch nicht ein Ausmass, das zu einer Strafminderung führen müsste. Unter diesen Umständen sind die Einsicht und Reue neutral zu gewichten. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlich- keit der Beschuldigten auszugehen. Damit bleibt die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einer neutralen Tä- terkomponente erweist sich eine Geldstrafe – unter Berücksichtigung der gleichzeitig auszufällenden Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (dazu so- gleich) – von 160 Tagessätzen als angemessen. - 22 - 6.4. Die Beschuldigte bezieht monatlich Fr. 1'720.00 aus AHV und Fr. 3'160.00 aus der Pensionskasse, gesamthaft somit Fr. 4'880.00. Ausgehend von diesem Einkommen und einen Pauschalabzug von 20% resultiert ein Ta- gessatz von Fr. 130.00. 6.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgescho- ben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verbindungsbusse sowie zur Be- messung der Ersatzfreiheitstrafe sind ebenfalls korrekt und blieben unbe- stritten, weshalb darauf verwiesen werden kann (E. 6.5 und 6.6). 6.6. Zusammengefasst ist die Beschuldigte – entsprechend dem vorinstanzli- che Urteil – zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 20'800.00, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Geld- strafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie die Kosten vor Obergericht zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsge- bühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Stand- platzkosten, die seit dem erstinstanzlichen Urteil angefallen sind, werden auf die Staatskasse genommen. Die Privatklägerin und die Beschuldigte haben die ihnen freigegebenen Fahrzeuge innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. Nach Ablauf der Frist haften sie dem Kanton Aargau für allfällige Stand- platzkosten. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. Die Privatklägerin hat im Be- rufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht. 8. 8.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 23 - 8.2. Zufolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu, weil eine solche nicht beantragt worden sei. Dabei hat es sein Bewenden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 160 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00, d.h. Fr. 20'800.00, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. (in Rechtskraft erwachsen) 4.1. Die Beschlagnahmung des Personenwagens [Marke und Fahrgestellnum- mer], wird aufgehoben und das Fahrzeug der Beschuldigten zurückgege- ben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat den vorgenannten Personenwagen innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. Nach Ablauf der Frist haftet die Beschuldigte dem Kanton Aar- gau für allfällige Standplatzkosten. 4.2. Die Beschlagnahmung des Motorrades [Marke und Fahrgestellnummer], wird aufgehoben und das Fahrzeug der Zivil- und Strafklägerin zurückge- geben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat das vorgenannte Motorrad innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. - 24 - Nach Ablauf der Frist haftet die Privatklägerin dem Kanton Aargau für all- fällige Standplatzkosten. 5. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. 6.1. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von 17'648.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) zu tragen. 6.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber. 7. 7.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 215.00, zusammen Fr. 1'715.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Obergericht selber. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 25 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss P. Gloor