4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sommer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 300.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'025.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.