4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 24 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Binder, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 30.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.