einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.