8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 23 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Er wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 148a Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu