7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).