Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt gerundet 15 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) - 22 - und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen zuzüglich der Übersetzungskosten von Fr. 134.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.