Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Sodann ist der für die Berufungsverhandlung inkl. Hinund Rückweg geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden auf 3.50 Stunden zu kürzen, nachdem die Berufungsverhandlung 2.50 Stunden gedauert hat und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge maximal insgesamt 1 Stunde für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8).