Diesbezüglich gilt es denn auch zu beachten, dass an der Berufungsverhandlung die Befragungen der Zeugen C. und B. sowie des Beschuldigten vorgesehen waren und mithin noch zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden.