6.2.2. Die neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Janine Sommer, ist für das Berufungsverfahren ab ihrer Einsetzung am 1. Oktober 2021 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 18.41 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 338.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'331.95 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen.