Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt gerundet 1.50 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen - 21 - und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.