Fristerstreckung ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Unter Entschädigung eines Aufwands für das Einreichen der Kostennote von 0.085 Stunden (Annahme mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) ist der geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch von 0.17 Stunden nicht zu entschädigen.