Dasselbe gilt für die Verfügung des Obergerichts vom 15. September 2021, mit welcher die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwältin Sommer übertragen wurde und die frühere amtliche Verteidigerin dazu aufgefordert wurde, eine Kostennote über ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 0.085 Stunden für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen als angemessen. Für das durch die frühere amtliche Verteidigerin eingereichte Schreiben vom 27. September 2021, mit welchem diese einerseits eine Fristerstreckung beantragt und andererseits ihre Kostennote eingereicht hat, wird ein Aufwand von 0.25 Stunden geltend gemacht. Ein Gesuch um