Weiter macht die frühere amtliche Verteidigerin für die Kenntnisnahmen der Verfügungen des Obergerichts vom 31. August 2021 sowie vom 15. September 2021 je einen Aufwand von 0.17 Stunden geltend. Nachdem mit der Verfügung vom 31. August 2021 einerseits lediglich die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser eine Frist angesetzt worden ist, um einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären und andererseits mitgeteilt wurde, dass das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt werde, zur Berufungsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgeladen werde und dem