Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Weiter macht die frühere amtliche Verteidigerin für die Kenntnisnahmen der Verfügungen des Obergerichts vom 31. August 2021 sowie vom 15. September 2021 je einen Aufwand von 0.17 Stunden geltend.