Mit Blick auf die übrigen Umstände (E. 5.4 hiervor) überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte wird deshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für 10 Jahre des Landes verwiesen. - 19 -