5.4. Einem Verzicht auf eine Landesverweisung stehen zudem auch die öffentlichen Interessen entgegen. Der Beschuldigte hat den Sozialdienst der Gemeinde W. nach Oktober 2016 arglistig getäuscht und dadurch unberechtigt Sozialhilfe von über Fr. 14'000.00 bezogen (vgl. E. 5.2). Weiter hat er die Einlösung des Personenwagens der Marke «Lancia» gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde W. nicht angegeben und dadurch Leistungskürzungen der Sozialhilfe im Umfang von insgesamt über Fr. 450.00 umgangen (vgl. E. 3). Damit liegt ein erheblicher Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor.