Insgesamt wird die Familie des Beschuldigten zwar von dessen Landesverweisung direkt tangiert, doch erscheinen die Beziehungen – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 9) – nicht derart liebevoll und der Umgang mit dem Beschuldigten für das Wohlergehen der Familie […] nicht derart relevant, dass dessen Landesverweis einen Härtefall zu begründen vermag. Unter den gegebenen Umständen scheint es vielmehr zumutbar, dass der persönliche Kontakt zwischen den Kindern / der Ehefrau und dem Beschuldigten während der Dauer der Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und Kurzbesuchen unterhalten wird.