Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Diese Umstände weisen auf kein grosses Interesse des Beschuldigten an seinen Kindern hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.3) und relativiert die Angabe der Beiständin vom 22. September 2020, der Beschuldigte sei für das Familiensystem und die Kinder eine wichtige Stütze (GA, Beilagen eingereicht am 23. September 2020). Mittlerweile sind die Kinder in einem Kinderheim fremdplatziert worden (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an - 18 -