, S. 389) und sich in den Akten verschiedene Hinweise finden, dass die Beziehung zur Ehefrau sehr problembehaftet ist, was sich negativ auf ihre psychische Stabilität auswirkt (UA 2/336, 2/353, 3/901). Gegen eine intakte eheliche Beziehung spricht auch, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 eine aussereheliche Beziehung führte und seine damalige Freundin trotz gleichzeitiger Anwesenheit seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung geholt hatte (Mika-act. S. 285, 290, vgl. auch UA 2/327). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht einmal das genaue Hochzeitsdatum nennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).