Der Beschuldigte scheint für das Familiensystem nicht von derart zentraler Rolle zu sein, wie er behauptet. In Bezug auf die Ehefrau des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es in der Vergangenheit schon zu Vorfällen häuslicher Gewalt kam, was denn auch zu einem Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder im Frauenhaus geführt hat (Mika-act. S. 344 ff., S. 389) und sich in den Akten verschiedene Hinweise finden, dass die Beziehung zur Ehefrau sehr problembehaftet ist, was sich negativ auf ihre psychische Stabilität auswirkt (UA 2/336, 2/353, 3/901).