146 ff.). Am 27. Juni 2017 sprach ihn das Bezirksgericht Zurzach wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (leichter Fall; Art. 148a Abs. 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) und versuchter Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 (UA 1/5 ff.). Und zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Mika-act. 5 f.). Diese Verurteilungen lassen auf eine Geringschätzung des