S. 348 ff.). Am 15. Juli 2015 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Mika-act. 334 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 11. Januar 2017 wurde er wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (Mika-act. 146 ff.).