Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich gesellschaftlich (z.B. im Rahmen von Freiwilligen- bzw. Vereinsarbeit, Sport, Kontakte am Wohnort usw.) in die Schweiz integriert hätte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Einer Erwerbstätigkeit ist der Beschuldigte in den 11 Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz nicht über einen längeren Zeitraum nachgegangen. Dabei mögen gesundheitliche Probleme eine Rolle gespielt haben, eine Invalidität ist jedoch nicht ausgewiesen: Auf seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wurde nicht eingetreten, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (Mika-act. 45).