StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 5.3. 5.3.1. Der 1979 geborene Beschuldigte reiste am 16. Januar 2011, mithin im Alter von knapp 32 Jahren in die Schweiz (Mika-act. S. 7). Er verbrachte somit die prägende Jugend- und Adoleszenzphase in seiner Heimat.