Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 IV 332; BGE 144 IV 168; BGE 146 IV 105). Die Landesverweisung ist unabhängig davon auszusprechen, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen.