abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ohne Weiteres vom Vorliegen gewerbsmässigen Handelns auszugehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist unabhängig von den vor dem 1. Oktober 2016 eingegangenen Zahlungen für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 von einem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. Sodann wurde der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB zwischen dem 23. Januar 2017 bis 17. März 2017 und somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisungen begangen.