So fanden insgesamt fünf Einzahlungen zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 27. Januar 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 14'531.20 statt. Das entspricht – umgerechnet auf den Deliktszeitraum – einem Deliktserlös von beinahe Fr. 5'000.00 pro Monat. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 bei einem Einkommen von Fr. 3'500.00 genügt, um die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2), führt der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös ohne Weiteres zur Bejahung eines gewerbsmässigen Vorgehens des Beschuldigten, war er doch in dieser Zeit von den sozialen Diensten - 15 -