Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Stehen in tatsächlicher Hinsicht mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung per 1. Oktober 2016 begangen worden sind, ist für die Frage, ob eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, eine getrennte Beurteilung vorzunehmen. Und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Gewerbsmässigkeit einzelne der Taten zu einem Kollektivdelikt zusammengefasst und deshalb nur ein Schuldspruch wegen qualifizierter und nicht wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgt.