5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 8). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass ein Härtefall vorliege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bestünden. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass bei einer Landesverweisung des Beschuldigten das Familiensystem zusammenbreche und die Kinder fremdbetreut werden müssten (Berufungsbegründung S. 31 f.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 9).