Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) verfügte seine Ehefrau, wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. Februar 2017 wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu schliessen ist (Mikaact. der Ehefrau S. 68), über einen Führerausweis. Vor diesem Hintergrund liegt – unabhängig davon, ob für die Einlösung eines Autos grundsätzlich nachvollziehbare Beweggründe bestanden, die aber eine effektive Notwendigkeit eines Fahrzeuges nicht belegen – kein leichtes Verschulden mehr vor. Der Beschuldigte ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zu verurteilen. - 14 -