Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.3) ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sich um die Meldepflichten in gleichgültiger Weise hinwegsetzte. Hinzukommt, dass unglaubhaft erscheint, dass das Fahrzeug ein Geschenk eines Verwandten gewesen sein soll und dass der Verwandte die Versicherung sowie die Kontrollschilder bezahlt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen den Angaben des Beschuldigten (vgl. UA 1/148 Ziff. 28; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) verfügte seine Ehefrau, wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. Februar 2017 wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu schliessen ist (Mikaact.