Urteil ST.2017.29 des Präsidiums des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. Juni 2017 [UA 1/5 ff.]). Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden, dass ihm seine Pflichten aufgrund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse nicht bekannt gewesen seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8), mussten ihm seine Pflichten doch bereits aufgrund der früheren Vorfälle bekannt sein. Davon völlig unbeeindruckt wurde auf den Namen der Ehefrau am 23. Januar 2017 wieder ein Fahrzeug eingelöst, ohne dass dies dem Sozialdienst mitgeteilt wurde.