So stellte der Sozialdienst am 7. November 2016 fest, dass auf die Ehefrau des Beschuldigten ein anderes Fahrzeug eingelöst war. Ihnen wurde dazu am 28. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt (UA 2/468) und mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde beschlossen, dass der dadurch verursachte unrechtmässige Sozialhilfebezug durch Verrechnung mit künftigen Leistungen getilgt werde (UA 2/464 f.). Ferner lief gegen den Beschuldigten auch noch ein weiteres Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (vgl. Strafbefehl vom 19. Januar 2017, act. 17; Urteil ST.2017.29 des Präsidiums des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. Juni 2017 [UA 1/5 ff.