3.3. Für einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht, dass das am 23. Januar 2017 eingelöste Fahrzeug nur einen relativ geringen Wert hat. Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass dies nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte (und seine Ehefrau) die Einlösung eines Fahrzeugs gegenüber dem Sozialdienst nicht deklarierten. So stellte der Sozialdienst am 7. November 2016 fest, dass auf die Ehefrau des Beschuldigten ein anderes Fahrzeug eingelöst war.