3.2. In «leichten Fällen» stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (vgl. - 13 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).