Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten erst ab Juni 2017 ausreichend gewesen seien, um mögliche Pflichten zu verstehen und dass er im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug nie aktiv aufgetreten sei. Es lägen nachvollziehbare Beweggründe sowie eine geringe kriminelle Energie vor, weshalb ein leichter Fall bestehe (Berufungsbegründung S. 29; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8 f.).