Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8). Das Fahrzeug sei deshalb auf die Ehefrau des Beschuldigten eingelöst worden, damit ein Verwandter die Familie […] im Falle einer Erkrankung der Kinder oder zum Zweck des billigeren Einkaufs in Deutschland zum gewünschten Zielort habe fahren können. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten erst ab Juni 2017 ausreichend gewesen seien, um mögliche Pflichten zu verstehen und dass er im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug nie aktiv aufgetreten sei.